Strafen für die unterlassene Mitteilung von Daten

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Verweise auf das Dekret

Art. 47, c. 1, d.lgs. n. 33/2013

Aktualisierung

Rechtzeitig



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Die Verletzung der Offenlegungspflichten zieht Verwaltungsstrafen von Euro 500,00 bis Euro 10.000,00 gemaess Artikel 47 Gesetzesvertretendes Dekret vom 14. Maerz 2013, Nr. 33 nach sich. Download file


Letzte Aktualisierung: 26.02.2016